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Die Satzung

Satzung

des Ensheimer Heimat- und Kultur Vereins die “Gränzstäner”

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Ensheimer Heimat- und Kulturverein "Die Gränzstäner"

Der Verein hat seinen Sitz in: Saarbrücken - Ensheim

Der Verein ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Instandhaltung und Pflege der Grenzsteine, die ehemals Bayern und Preußen trennten, die Grenzsteine des ehemaligen Ensheimer Klosters, sowie die Erhaltung und Pflege von Ensheimer Brauchtum und Traditionen in Ensheim und Umgebung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfaßt u.a.:

a) Die Pflege und Erhaltung der Grenzsteine aus dem Jahre 1905 und der Grenzsteine aus dem Jahre 1910 sowie des dazugehörigen Geländes. Gepflegt und erhalten werden auch die Steine, die das ehemalige Ensheimer Kloster eingrenzten.

b) Aufrechterhaltung von bayerischen und Ensheimer Traditionen und Brauchtum.

c) Verbindungen mit gleichgesinnten Vereinen aus der Umgebung.

d) Gestaltung von Vorträgen, die die Ensheimer Geschichte betreffen

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mindestalter: 14 Jahre Die Mitglied- schaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18 jährige ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.

Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders unterstützen wollen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,

a) an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c) an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzungen des Vereins zu befolgen,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die durch Beschluß der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Tod

d) Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.

2. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach- kommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

4. Der Ausschluß wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.

5. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus demVerein ausge- schlossen.

6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen

§ 6 Ehrungen

Langjährige Mitglieder werden in folgenden Zeitabständen geehrt: 10 Jahre Mitgliedschaft Ehrung mit Urkunde 20 Jahre Mitgliedschaft Ehrung mit Urkunde 40 Jahre Mitgliedschaft Ehrung mit Urkunde Die Tätigkeit in der Interessengemeinschaft die „Gränzstäner“ wird angerechnet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. die Beisitzer

§ 8 Die Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalender- halbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören der Beisitzer die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der vierte Teil der Mitglieder verlangt.

3. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern

b) dem Vorstand

c) den Beisitzern

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

4. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand, den Beisitzern und von den stimm- berechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

5. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes

b)Entlastung von Vorstand und Beisitzern,

c)Wahl von Vorstand und Beisitzern

d)Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

e)Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge,

f)Verschiedenes

6. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

7. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, außer den in § 13 vorgesehenen Fällen.

8. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Geschäftsführer

Schatzmeister

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer vertreten.Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt

Der Vorstand muß Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- oder Beisitzerposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

3.Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muß 10 Tage vorher schriftlich sein.

4. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.

§ 10 Die Beisitzer

1. Es sollen nach Möglichkeit mindestens 3 Beisitzer gewählt werden.

2. Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer müssen Mitglied des Vereins sein.

3. Die Beisitzer sind vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

§ 11 Sitzungen

Vorstand und Beisitzer halten gemeinsame Sitzungen ab. Die Einladung muß 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.

§ 12 Niederschriften

Über jede Sitzung des Vorstandes mit den Beisitzern und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Schlußbestimmungen und die Auflösung des Vereins

1. Die Satzung kann durch Beschluß der Hauptversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit geändert werden.

2. Der Verein kann durch Beschluß, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muß, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlußfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht Dreiviertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt.

3. Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen der kath. Kirchengemeinde und der evang. Kirchengemeinde in Ensheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 09.03.2000 errichtet.

Ensheim, den 09.März 2000

Jürgen Vogelgesang

1. Vorsitzender

 

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